Und bitte nicht abwiegeln lassen.
Hier die Rechtsgrundlage:
Auskunftspflichten in der MV
Rechtsgrundlage § 666 BGB
Wird ein Vorstandsmitglied von einer Mitgliederversammlung gewählt und nimmt das Vorstandsmitglied das "Amt an", so kommt zwischen dem Verein - vertreten durch die Mitgliederversammlung - und dem Vorstandsmitglied ein Auftragsverhältnis zustande.
Die Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder bestimmen sich daher nach dem Auftragsrecht des BGB, §§ 662 ff. BGB.
Nach der Bestimmung des § 666 BGB ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrages Rechenschaft abzulegen.
§ 666 BGB regelt also drei Kardinalpflichten des Beauftragten:
- Benachrichtigungspflicht
- Auskunftspflicht
- Pflicht zur Rechnungslegung
Benachrichtigungspflicht
Der Auftraggeber - die Mitgliederversammlung - hat Anspruch auf alle Informationen, die im Rahmen der Erledigung des Auftrages bedeutsam sind.
Auskunftspflicht
Der Beauftragte hat einen Anspruch auf Auskunft über den Stand der Vereinsgeschäfte als Ganzes. Für das Auftragsverhältnis zu einem Rechtsanwalt hat die Rechtsprechung entschieden, dass ein Gesamtbericht und ein Sachstandsbericht über den Fortschritt eines Mandates verlangt werden kann.
Im Verein gilt nichts anderes. Auskunft ist zu geben über alle bedeutsamen Punkte der Ausführung des Auftrages. Auf Nachfrage eines Mitgliedes sind diesem weitere - erläuternde - Auskünfte vom Beauftragten zu geben.
Der Verweis auf datenschutzrechtliche Bestimmungen - die einem eine Auskunft verbieten würden - ist u.E. nur dann statthaft, wenn der Beauftragte sich bei seiner Auskunft seinerseits strafbar machen (Geheimnisse) oder die geschützten Rechte Dritter, insbesondere Grundrechte verletzen würde.
Regelmäßig ist daher in einer Mitgliederversammlung eines Vereins vollständig Auskunft von den beauftragten Vorstandsmitgliedern zu geben.
Der Vorstand muss der Mitgliederversammlung jederzeit auf Verlangen Auskunft über den Stand der Geschäfte – worunter alle Vereinsgeschäfte zu verstehen sind – geben und nach Beendigung des Amtes Rechenschaft.
Ausnahme: Außerhalb der Mitgliederversammlung ist nach der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung der Vorstand nicht verpflichtet Mitgliedern Auskünfte zu erteilen.
Rechnungslegung
Die Pflicht zur Rechnungslegung erfordert, dass der Beauftragte dem Auftraggeber eine geordnete und vollständige Aufstellung über Einnahmen und Ausgaben gibt.
Zu einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung gehört:
- Beifügung von Belegen,
- Beifügung von Rechnungen Dritter.
Rechnung und Rechenschaft abzulegen ist insbesondere über:
- sämtliche Einnahmen und Ausgaben,
- die Entwicklung des Vermögensstandes des Vereins,
- wichtige Vereinsereignisse, die von Bedeutung für die Vereinsentwicklung sind,
- Prozesse, die der Verein führt,
- Abschluss bedeutungsvoller Verträge,
- Unglücksfälle,
- Ereignisse, die sich bedeutend auf den Verein auswirken,
- Zu- und Abgang von Mitgliedern.
Der Jahresabschluss ist zu erläutern.
In der Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern zu dem Rechnungslegungs-/ Rechenschaftsbericht bei Fragen wahrheitsgemäß Auskunft zu geben.
Auf Nachfrage muss der Schatzmeister einzelne Konten und Kostenstellen erläutern. Nicht ausreichend ist bei einer Nachfrage aus dem Kreise der Mitglieder der Verweis auf eine Sammelposition (ein Oberbegriff) ohne nähere Erläuterung.