Neue Satzung und Anträge zur JHV

  • Also Hubner hat doch Recht.Die Mitglieder eines Vereins müssen doch über alles informiert werden,was so abgeht.Ist doch eigentlich selbstverständlich.Das man da noch Anträge stellen muss ist doch peinlich.Na ja,wo kein Kläger auch kein Richter.Wir als Mitglieder haben eine gewisse Teilschuld,weil wir nicht kritisch genug waren und die Herren einfach machen liessen.

  • Deswegen bin ich auch aus diesem Verein ausgetreten. Wenn ich als Mitglied kein Wahlrecht für den Vorstand habe, ist mir das auch keine Mitgliedschaft mehr wert. Wer das ändern will, muss sich für eine entsprechende Satzungsänderung verwenden.

  • Dominik: Doch, mit einer entsprechenden Satzungsänderung wäre das möglich! Dadurch könnte man einen AR abschaffen. Man könnte bei den nächsten Wahlen auch einfach entsprechende Kandidaten nominieren und in den AR wählen. Und im absoluten Worst-Case könnten mit einer 3/4-Mehrheit auch einzelne Aufsichtsratsmitglieder abberufen werden.


    Eigentlich könnte man auch einen Passus einbringen, dass der Vorstand von den Mitgliedern gewählt wird und der AR nur kontrollierende Aufgaben hat. Aber da wird es im Vereinsrecht wahrscheinlich extrem kompliziert...


    So als Nachfrage: Wen würdest du denn als Vorstand gerne wählen?

  • Ich kenne in der derzeitigen Satzung keinen Passus, der die Informationsrechte der MV einschränkt. Wer den Vorstand wählt hat damit nichts zu tun.
    Gerne lass ich mich aber vom Monnemer aufklären, welcher Teil der Satzung so stark ist, das Bürgerliche Gesetzbuch auszuhebeln.

  • @Michael Hübner: Das ist unsere eigene Satzung die so stark ist, das BGB auszuhebeln. Das BGB gibt den rechtlichen Rahmen vor...eine Vereinssatzung kann beispielsweise grundsätzlich auch von gesetzlichen Regelungen abweichen.
    Dann kommen noch datenschutzrechtliche Geschichten dazu und, und, und....Und in unserer Satzung steht beispielsweise "Dem Aufsichtsrat obliegt die Überwachung des Vorstandes". Natürlich kann man gewisse Fragen auch vor Gericht klären lassen...aber da ist man wieder auf einem Gebiet der Juristerei, auf dem wir alle wahrscheinlich nur Laien sind...


    Versteh es nicht falsch, ich will das nicht schlecht reden! Aber hier im Forum wird immer ziemlich viel gefordert, aber ich kann mich in den letzten Jahren nicht erinnern, dass, außer von ein paar Ausnahmen, auf einer Versammlung das Wort ergriffen wurde noch konstruktiv an einer realistischen Lösung gearbeitet wurde.

  • Naja das meine ich ja eben, das Vereinsmitglied hat auf der MV eben gewisse Rechte. Hier wird viel geredet/geschrieben, aber die Rechte werden nicht ausgenutzt.
    Nochmal: Das Informationsrecht der MV wird in unserer Satzung nicht beeinflusst!
    Ich bin auf diesem Gebiet kein Laie (aber auch kein Vereinsmitglied).
    Ich wüsste derzeit auch nicht was ich fordern sollte. Ich wollte nur helfen, damit die Mitglieder ihre Rechte kennen.

  • Michael, es ist leider völlig eindeutig, die Regeln des BGB über die Rechenschaftspflicht im Rahmen einer Beauftragung finden deshalb keine Anwendung, weil zwischen Mitgliedern und Vorstand auf Grund der geltenden Satzungsregelung keine Beauftragung zustande kommt, allein zwischen dem Aufsichtsrat und dem Vorstand, der vom AR bestellt wird, kommt es zu einer Beauftragung,


    Die von Dir aufgeworfenen Fragen sind sicherlich dem Aufsichtsrat zu stellen, beispielsweise, ob der Wirtschaftsplan eine vorzeitige zweijährige Vertragsverlängerung mit dem Trainer vorgesehen hat oder nicht, und damit, ob der AR seiner Verpflichtung gegenüber den Mitgliedern zur Überwachung der Vorstandsgeschäfte ausreichend nachgekommen ist.

  • Richtig, der Beauftragte ist in unserem Fall der AR.
    Also ist er gegenüber der MV auskunftspflichtig.
    Wem man die Fragen stellt, ist in dieser Sache egal.
    (Ich habe im Übrigen keine Fragen ;) ).

    • Offizieller Beitrag

    Dominik: Doch, mit einer entsprechenden Satzungsänderung wäre das möglich! Dadurch könnte man einen AR abschaffen. Man könnte bei den nächsten Wahlen auch einfach entsprechende Kandidaten nominieren und in den AR wählen. Und im absoluten Worst-Case könnten mit einer 3/4-Mehrheit auch einzelne Aufsichtsratsmitglieder abberufen werden.


    Eigentlich könnte man auch einen Passus einbringen, dass der Vorstand von den Mitgliedern gewählt wird und der AR nur kontrollierende Aufgaben hat. Aber da wird es im Vereinsrecht wahrscheinlich extrem kompliziert...


    So als Nachfrage: Wen würdest du denn als Vorstand gerne wählen?

    Danke für die Antwort!


    Tja, wen würde ich wählen?! Ehrlich gesagt, keine Ahnung... viel Auswahl gibts ja nicht ;( :thumbdown:

  • Hat Herr Kühn nicht Heiner Semar ins Gespräch gebracht...?


    Ich finde nicht, dass er ein geeigneter Kandidat wäre. Kühn ist ja immer im Gespräch. Wenn er wirklich Lust auf den Job hätte, wäre er schon lange im Amt.


    Aber Sorry: Hier gehts um die Satzung und die MV.

  • Einige Leute haben anscheinend die Idee gefasst noch schnell in unseren Verein einzutreten um an der MV am 7.6.2017 teilnehmen zu können.


    Da wir bekannterweise über eine in jeder Beziehung „seltsame“ Satzung verfügen (auch die momentan evtl. nicht gültige Ostermannfreie-Satzung ist da nicht besser) ist dies rein theoretisch möglich. In jedem normalen Verein wird die Teilnahme an einer Mitgliederversammlung mit einer Mindestmitgliedszeit verknüpft. So kann man oft erst nach 6 Monaten Mitgliedschaft an einer Mitgliederversammlung teilnehmen. Dies macht durchaus Sinn, weil andernfalls am Tag vor einer MV zum Beispiel 100 Ultras des FCS oder Freunde von Herrn Eder bei uns eintreten könnten, um ihre Beschlüsse in unserem Verein durchzusetzen.


    Eine solche Frist besteht beim FCH nicht. Auf der anderen Seite besteht allerdings auch keine Frist für eine maximale Bearbeitungszeit eines Mitgliedsantrages. So werden zur Zeit anscheinend seit Monaten einige Mitgliedsanträge überhaupt nicht bearbeitet.


    Somit hat das eigentlich nicht „abgelehnte“ Mitglied nicht mal die Chance auf der MV Einspruch zu erheben, was in der alten meiner Meinung nach noch gültigen Satzung der Fall gewesen wäre.


    Vielleicht klappt es trotzdem, denn wird der Eintritt am Dienstag oder Mittwoch bei persönlichem Erscheinen gewährt, kann man am Mittwoch laut allen zurzeit kursierenden Satzungen an der MV teilnehmen.




    Da die Ostermannklausel anscheinend am „grünen Tisch“ schon im Vorfeld abgeschafft wurde, hat die am Mittwoch zu beschließende Satzung in erster Linie die Funktion, die Rechte der Mitglieder total zusammen zu streichen. Ich habe daher u.a. Verbesserungsvorschläge eingereicht, welche hoffentlich am Mittwoch zugunsten der Mitglieder beschlossen werden.


    Weitere Infos zu dem Thema auf https://www.facebook.com/groups/1789873234583985/?fref=ts


    Facebook: „Make FC 08 Homburg great again“




    Und hier ein paar Zitate aus dem dort dargestellten Kommentar sowie die Original Satzungsvorschläge.




    „Die Rechte der Mitglieder müssen auf einen Stand gebracht werden, wie er in anderen Vereinen völlig normal ist.


    Wichtigster Punkt: Eine jährliche Mitgliederversammlung ist unumgänglich. Das macht jeder Hasenzüchterverein und auch der FC Bayern München. Warum man beim FCH in seiner gelebten Intransparenz auf die Idee kommt diese Veranstaltung nur alle zwei Jahre durchführen zu wollen ist uns ein Rätsel und darf auf gar keinen Fall durchgehen.


    Ein festes Datum dafür ist unumgänglich, damit sich auch der arbeitende Teil der Mitgliedschaft langfristig einen roten Punkt in den Kalender machen kann. In der Winterpause, in der der Spielbetrieb unterbrochen ist kann Bilanz gezogen werden. Außerdem natürlich ein Tag außerhalb der Schulferien. So wird verhindert, dass wie in der Vergangenheit die Mitgliederversammlung immer wieder verschoben, gar nicht erst angekündigt und gar nicht erst durchgeführt wird.




    § 6 zur Aufnahme in den Verein ist ebenfalls ungemein wichtig. Eine Bearbeitungsfrist muss eingehalten werden. Bisher wurden Anträge einfach nicht beantwortet. Keine Absage, keine Zusage. Desweiteren ist eine Begründung für die Ablehnung unbedingt notwendig. Wenn eine Begründung nicht notwendig wäre, könnte der Vorstand die Mitgliederzusammensetzung so steuern, dass er nach eigener persönlicher Sympathie zum Beispiel nur noch die eigene „Verwandtschaft“ in den Verein eintreten lässt oder Leute die von ihm wirtschaftlich abhängig sind.




    Das Recht auf Dringlichkeitsanträge muss unbedingt beibehalten werden, sonst ist man auf die Programmgestaltung des Vorstands angewiesen und kann auf einer Mitgliederversammlung nicht auf aktuelle Entwicklungen reagieren.


    Es folgt das Schreiben welches heute am Dienstag den 30.05.2017 auf der Geschäftsstelle abgegeben wurde.




    „Liebe Sportkameradinen, Liebe Sportkameraden, Sehr geehrter Vorstand!




    anbei ein paar Verbesserungsvorschläge für die nächste Satzung, welche zur nächsten Sitzung am 07.06.2017 zur Diskussion stehen sollten.




    § 6 Aufnahme in den Verein




    Über die Aufnahme des Mitgliedes entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand.


    Minderjährige können den Antrag nur mit Zustimmung ihrer Sorgeberechtigten stellen.


    Die Aufnahme des Mitgliedes ist an das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung geknüpft.


    Die Bearbeitung des Aufnahmeantrags muss innerhalb von 4 Wochen abgeschlossen sein. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung ein Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet der Aufsichtsrat, dessen Entscheidung endgültig ist.


    ……


    § 10 Die Mitgliederversammlung


    1. Die Mitgliederversammlung findet im jährlichen Turnus statt und zwar am dritten Dienstag des Monats Januar.


    ……..


    5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Nur die anwesenden Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben Stimmrecht, und zwar jedes Mitglied eine Stimme. Abstimmungen erfolgen nur auf Beschluss der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.


    Die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen bedarf einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.


    § 11 Der Aufsichtsrat


    • Der Aufsichtsrat besteht aus 5 Mitgliedern. In den Aufsichtsrat sollen nur Personen gewählt und demgemäß sollen auch nur Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagen bzw. in den Aufsichtsrat bestellt werden, die auf Grund ihres beruflichen Werdeganges und ihrer persönlichen Einstellung zu den Zielen und Zwecken des Vereins fachlich und persönlich geeignet sind, die Aufgabe des Aufsichtsrates zu erfüllen. Aufsichtsräte haben ehrenamtlich tätig zu sein.


    …….“




    Da wir zu den teuersten Fußballvereinen, was die Mitgliedsbeiträge betrifft, im DFB gehören habe ich am 30.05.2017 neben den Vorschlägen zur Satzungsänderung den folgenden Vorschlag zur Beitragsordnung eingereicht. FC steht für Fußball Club und nicht für Tennisverein oder Golfclub. Wer mehr zahlen möchte kann dies als Förderer gerne tun. Mit der neuen Staffelung wäre es vor allem für Auszubildende/Schüler und Senioren leichter möglich Mitglied in unserem fabelhaften Club zu werden. Zurzeit liegt die Mitgliederzahl nach verschiedenen Angaben zwischen 580 und 890. Auf der FCH Homepage werden 630 angegeben, bei der letzten MV waren es gerademal ca. 580. Wir sollten ein Ziel von mindestens 1000 Mitgliedern anstreben, damit mal ein bisschen Stimmung in die Bude kommt, immerhin handelt es sich beim FC Homburg um einen Oberligaverein, der sich auf dem beschwerlichen Weg in die Bundesliga befindet.




    „Liebe Sportkameradinnen, Liebe Sportkameraden, Sehr geehrter Vorstand!




    Anbei ein Vorschlag zur Neugliederung der Beitragsordnung.


    4. Folgende Beitragsgruppen werden unterschieden:


    a) Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 30,- Euro


    b) Junge Erwachsene ab dem vollendeten 18. Lebensjahr bis zum 25. Lebensjahr 40,- Euro


    c) Erwachsene bis zum 65. Lebensjahr 60,- Euro


    d) Familienmitgliedschaft 70,- Euro


    e) Senioren ab dem 65. Lebensjahr 30,- Euro


    d) Fördermitglieder ab 100,- Euro

  • Auf der einen Seite wünsche ich mir viele begeisterte Mitglieder, die im Interesse des FC 08 Homburg am (noch nicht ausschweifend) vorhandenen Vereinsleben teilnehmen, sich ehrenamtlich engagieren und unserem Club eine Identität geben...auf der anderen Seite kann man niemanden zwingen. Es sollte aber nicht an den Mitgliedsbeiträgen scheitern...wobei ich als Student schon ganz schön geschluckt hab, als der Beitrag abging^^:-)


    Mich würden mal Hinderungsgründe interessieren, warum jemand NICHT Mitglied beim FCH ist...Und nein "de Herbert" ist nicht die Antwort, auf die ich hinaus will. :D Eine Vereinsmitgliedschaft ist ja immer auch eine emotionale Angelegenheit...also liegt es am Mitgliedsbeitrag, einfach kein Interesse, kein Bezug, fehlende Identifikation, ...


    Ich bin Mitglied, weil ich durch und durch Grün-Weiß bin. Andere Fussballvereine interessieren mich nicht - egal welche Liga. Ich gebe in meiner Jugendlich-naiven Art die Hoffnung nicht auf, dass der FCH mit seiner aktiven Mannschaft nochmal ein, zwei Ligen höher kommt.Rational ist das ja nicht zu erklären :D Und: Ich möchte durch meine Mitgliedschaft auch die Jugendarbeit unterstützen...
    Wie sieht das bei euch aus?